Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Sport und Training als so genannte „Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation“ unterstützen. Dieser Leistungsanspruch des Patienten ist im §44 des Sozialgesetzbuches IX gesetzlich verankert.

Wenn Rehabilitationssport von einem Arzt über das Formular 56, ähnlich einem Rezept – jedoch ohne das ärztliche Budget zu belasten – verordnet wird, hat der Versicherte darauf einen Rechtsanspruch.
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang von Rehabilitationssport 50 Übungseinheiten, die innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten absolviert werden müssen.

In der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport vom 01. Januar 2007 sind alle Leistungen und Anforderungen zwischen den Leistungserbringern und Kostenträgern vertraglich festgehalten.